Im Kanton Bern können 20 % des Eigenmietwerts pauschal vom Einkommen abgezogen werden (10% in den ersten 10 Jahren). Es ist sinnvoll, kleinere Unterhaltsarbeiten im gleichen Jahr auszuführen, damit der Abzug schlussendlich mehr als die 20 % Pauschale beträgt. Liegenschaftsunterhalt unter den 20 % ist steuerlich nicht relevant, weil die Pauschale in jedem Fall abgezogen werden kann, auch wenn gar kein Liegenschaftsunterhalt vorgenommen wurde. Es lohnt sich aber nicht, Reparaturen und Unterhalt zu verschieben, wenn dadurch ein Schaden an der Liegenschaft entsteht oder grösser wird!
Bei grösseren Unterhaltsarbeiten ist es sinnvoll, die Arbeiten über zwei Jahre zu verteilen, damit in beiden Jahren von einer tieferen Progression profitiert werden kann.
Wichtig: Im Kanton Bern ist für den Abzug das Rechnungsdatum massgebend, Akontorechnungen können nicht abgezogen werden.